Hässliches Entlein

Am Rande des Linzer Franckviertels steht ein Klinkerbau im 70er-Jahre-Stil. Im selben Gebäudekomplex, kürzlich in einer Architekturausstellung als „hässliches Entlein“ bezeichnet, befindet sich die Bundespolizeidirektion. Auch die Linzer Außenstellen des Bundesasylamtes und jene des Asylgerichthofes sind im Gebäude untergebracht. Die „Kunden“ sind AsylwerberInnen.

Ein Lokalaugenschein von Georg Wageneder

Durch eine automatische Schiebetür aus Glas betritt man einen Windfang, rechts sitzt ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes in der Portierloge, der Besucher durch einen Metalldetektor in Torform weist. Hat man diese Prüfung bestanden, öffnet sich die zweite gläserne Schiebetür. Zur Rechten liegt ein langer Gang, der an einer Türe endet. Ein Stoppschild, das auf dieser Türe prangt, verbietet den Zutritt.

Die Infrastruktur dieses Bauwerkes scheint dem Schicksal von Asylwerbern zu gleichen: Am Rande der Gesellschaft, umgeben von der Polizei kontrolliert und auf einem langen Weg, an dessen Ende es oftmals „Stopp“ heißt.

Genfer Flüchtlingskonvention

Eberau, Anwesenheitspflicht, Arigona Zogaj – die Liste der Stichworte ließe sich noch beliebig fortsetzen. Das Thema „Asyl“ ist derzeit in aller Munde und emotionalisiert die Bevölkerung. Und wie läuft ein Verfahren ab?

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden in Österreich dann zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Demnach ist Flüchtling, wer „sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Dublin-II-Verordnung

Stellt ein Fremder in Österreich einen Asylantrag, prüft das Bundesasylamt zunächst auf Basis jener Kriterien, die in der Dublin-II-Verordnung festgelegt wurden, welcher der EU-Mitgliedstaaten – bzw. der Staaten Norwegen, Island und Schweiz, die sich dem Dublin-System angeschlossen haben – für dieses Asylverfahren zuständig ist. Grundgedanke der Verordnung ist, dass jeder Asylsuchende innerhalb der EU nur einen Asylantrag stellen können soll.

Bleibt man in dem Bild des Gebäudes, findet diese Prüfung im Windfang mit Hilfe des Metalldetektors statt.

Ergibt sich die Zuständigkeit eines anderen Staates, meist jenes Staates, an dessen Grenze der Flüchtling die EU betreten hat, so spricht das Bundesasylamt dies mit Bescheid aus. Die zweite Schiebetür bleibt in diesem Fall verschlossen, aus dem Windfang geht es wieder hinaus, zurück in den zuständigen Staat.

Ist hingegen Österreich zuständig, so wird das Verfahren fortgesetzt und man gelangt durch die zweite Schiebetür weiter in das Innere des Gebäudes. Im langen Gang wird der Fall inhaltlich geprüft.

Ende

Nach der Statistik des Innenminsisteriums heißt es für rund 80 Prozent der Asylwerber am Ende dieses Ganges „Stopp“, der Antrag wird also abgewiesen.  Wer aber Asyl bekommt, dem öffnet sich die Tür. Hat man diese durchschritten, versperrt ein Türknauf den Weg zurück in die Heimat. Der ausgestellte Konventionspass gilt nicht für den Heimatstaat des Flüchtlings.

Subsidiärschutz

Neben der Gewährung von Asyl kann auch sogenannter Subsidiärschutz zuerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vorliegen, der Fremde aber – zumindest derzeit – Schutz vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat benötigt, weil ihm dort Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden. Im Jahr 2009 wurde  rund 1.500 Personen Subsidiärschutz  zuerkannt.

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